AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Firma Arctic Cat GmbH, Industriestraße 43, 5600 St. Johann /Pg. Österreich

 
I. Allgemeines
1.1
     Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen sowie sonstigen Rechtsgeschäfte in ihrer jeweils gültigen Fassung für die gesamte Geschäftsbeziehung.
 
1.2
     Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind außer im Fall des Punkt 1.7. nur zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
 
1.3
     Generelle Bedingungen des Importeurs, des Kunden der anderen Partei, im Folgenden als "der Kunde" bezeichnet, sind nicht anwendbar.
 
1.4
     Falls vom zuständigen Gericht festgestellt wird, dass eine der Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen ungültig oder durch gewisse Umstände nicht bindend ist, bleiben alle anderen Regelungen dieser Bedingungen voll anwendbar.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und verbindlich.
 
1.5
     Spätestens mit Erteilung der Bestellung von Vertragswaren an uns erklärt der Kunde seine Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen und seine Zustimmung, dass diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen auch für alle mit uns künftig geschlossenen Geschäfte gelten.
 
1.6
     Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung notwendigen Daten werden mit Zustimmung des Kunden gespeichert und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.
 
1.7
     Wir sind berechtigt, die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen jederzeit ganz oder teilweise zu ändern. Die neuen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen werden mit nachweislicher Zustellung an den Kunden wirksam.
 
1.8
     Die Bestellung der Vertragspunkte hat zumindest quartalsmäßig zu erfolgen.
Zwischenbestellungen sind möglich.

II. Vertragsabschluss
2
     Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn nach Eingang einer telefonischen, elektronischen oder schriftlichen Bestellung eines Kunden bei uns eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Kunden erfolgt.
 
III. Angebote, Auftragsabwicklung
3.1
     Unsere Angebote beziehen sich auf die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe jeweils gültigen Preislisten, Kataloge und Prospekte. Abweichende Preisangaben gelten nur, wenn diese schriftlich zugesagt wurden.
 
3.2
     Die Angaben zu unseren Vertragsprodukten in Katalogen, Prospekten und sonstigen Illustrationen hinsichtlich Qualität, Struktur, Abmessungen, Farbe und Lack gelten nur annäherungsweise.
Technische Änderungen, die eine Verbesserung der Vertragsprodukte darstellen oder dem Kunden zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
 
3.3
     Alle Preise, die von uns herausgeben werden, beziehen sich auf unseren Firmensitz in 5600 St. Johann/Pongau, Österreich und beinhalten keine Mehrwertsteuer.
 
3.4
     Außer wenn schriftlich anderes vereinbart ist, nehmen wir grundsätzlich kein Ver-packungsmaterial zurück.
 
3.5
     Die fakturierten Preise entsprechen der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste.
3.6
     Tritt zwischen unserer Auftragsbestätigung und dem Tag der Lieferung eine Änderung der Preisgrundlagen ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Sofern die Bestellung durch Bankgarantie besichert oder von einem von uns akzeptierten Finanzierungsunternehmen finanziert wird, wird der am Tag der Auftragserteilung geltende Preis von uns in Rechnung gestellt.
 
3.7
     Der Vertragshändler ist verpflichtet, Bestellungen mit bzw. über die von der „AC GmbH“ zur Verfügung gestellte Software/Internet-Tools/Formulare vorzunehmen.
Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen in elektronischer Form sind verbindlich. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung sind Erklärungen über die vorzeitige Auflösung oder Kündigung oder Verletzungen dieses Händlervertrages, die mittels eingeschriebenen Briefes an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Vertragspartners zu erfolgen haben.
Der „Vertragshändler“ verpflichtet sich, bei Rechnungslegung in elektronischer Form die Rechnungen auszudrucken und entsprechend den geltenden Gesetzesbestimmungen aufzubewahren.

IV. Lieferung

4.1
     Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich von uns schriftlich bestätigt wurden. Grundsätzlich gelten Liefertermine oder Lieferfristen als Circa-Angaben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung.
 
4.2
     Die Lieferfrist beginnt erst nach Erhalt der vereinbarten Vorauszahlung, Bankgarantie oder des Nachweises über die Finanzierung der Kaufpreisforderungen.
Die Lieferfristen sind gehemmt, solange der Kunde mit der Erfüllung ihm obliegender Verpflichtungen auch aus anderen Aufträgen säumig ist.
Soferne der Kunde binnen fünf Tagen nach Übermittlung der Proforma-Rechnung und der Information, dass die Fahrzeuge zur Lieferung oder Abholung bereit sind, keinen Nachweis für die Besicherung oder Finanzierung der Kaufpreisforderung liefert, können diese Fahrzeuge von uns für andere Aufträge verwendet werden, zudem behalten wir uns das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt Lagergebühren in Höhe von € 1,00/Tag/ATV zu verrechnen.
 
4.3
     Sofern wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat uns der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 12 Wochen zu gewähren. Sofern wir auch innerhalb dieser Nachfrist nicht liefern, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nichtlieferung in der gesetzten Nachfrist auf unser Verschulden zurückzuführen ist, ohne dass der Kunde einen Verzugsschaden oder Schadenersatz von uns verlangen kann. Von unserer Lieferverpflichtung werden wir frei, wenn unsere Lieferanten die Produktion ganz oder teilweise eingestellt haben oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. Über diese Umstände werden wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
In diesem Fall ist jegliche Haftung für Schadenersatz wegen Nichterfüllung der von uns erhaltenen und akzeptierten Bestellungen ausgeschlossen.
 
4.4
     Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde auf eine Gesamtlieferung besteht.
4.5
     Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden bekannt gegebene Liefer- bzw. Versand-adresse.
Wir teilen dem Kunden in der Auftragsbestätigung mit, ob die Ware zur Abholung bereitgestellt oder der Transport der Ware auf Kosten des Kunden an die bekanntgegebene Liefer- bzw. Versandadresse von uns in Auftrag gegeben wird.
Bei Versendung der Ware an den Kunden steht uns die Wahl der Versandart und des Transportmittels zu. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über.
Wir schließen die nach den Umständen angemessenen Transportverträge und Transportversicherung und allenfalls sonstige erforderliche Vereinbarung ab.
Sämtliche Transport und Nebenkosten des Transportes werden von uns getragen. – Wir behalten uns ausdrücklich einen Widerruf dieser Transportkostenübernahme vor.
Kosten für Express-Sendungen oder Lieferungen auf Wunsch des Kunden mit einem besonderen Transportmittel sind vom Kunden zu bezahlen.
Bei Bestellungen mit einem Preis von derzeit unter € 70,-- wird ein Mindermengenzuschlag von € 15,-- zusätzlich verrechnet.
4.6
     Für den Sonderfall, dass der Kauf ab Werk erfolgt, gilt die Ware zu dem Datum als übergeben, an dem der Kunde darüber informiert wird, dass die Ware zur Abholung bzw. zu Lieferung bereit ist. Die Gefahr geht ab diesem Zeitpunkt auf den Kunden über. Sofern dem Kunden in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wurde, dass die Ware zum bekanntgegebenen Zeitpunkt abzuholen ist, sind wir berechtigt, Lagerkosten in Höhe von € 1,00/TAG/ATV in Rechnung zu stellen, wenn die Ware nach zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Verständigung vom Kunden, dass die Ware abholbereit ist, nicht abgeholt wird.
  
4.7
     Rücksendungen übernehmen wir nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung, jedoch stets nur in Originalverpackung.




4.8
     Werden nach rechtswirksamem Vertragsabschluss seitens des Kunden neue Wünsche über die Ausführungsart des Vertragsgegenstandes vorgebracht, bedarf dies der schriftlichen Bestätigung durch uns und die Lieferfrist beginnt mit der Bestätigung neu zu laufen.


V. Zahlungen
5.1
     Bestellungen sind mit einer von uns akzeptierten Bankgarantie zu besichern oder durch ein von uns akzeptiertes Finanzierungsunternehmen (Factoring) zu finanzieren. Wenn keine Bankgarantie beigestellt wird und die Finanzierung nicht durch ein Finanzierungsunternehmen erfolgt, erfolgen Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Kreditkartenzahlung durch eine von uns akzeptierte Kreditkartenfirma auf das Girokonto unserer Firma. Die Kontonummer wird in der Auftragsbestätigung bekannt gegeben. Der zu zahlende Betrag ist ohne irgendwelche Abzüge zu leisten.
 
5.2
     Wir sind berechtigt, die Zahlungsart zu bestimmen.
 
5.3
     In allen Fällen, in denen keine Vorauszahlung erfolgt, da in Übereinstimmung mit Punkt 5.1 eine Besicherung der Bestellung oder Finanzierung durch ein von uns akzeptiertes Finanzierungsunternehmen erfolgt, ist der Rechnungsbetrag - soferne nicht etwas anderes vereinbart wurde – innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug zu bezahlen.
 
5.4
     Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 352 UGB pro Monat zu verrechnen.
 
5.5
     Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Kunde, die Kosten für die erste Mahnung in Höhe von € 15,-- und die zweite Mahnung in Höhe von € 30,-- sowie die durch den rechtswidrigen Zahlungsverzug entstandenen Rechtsvertretungskosten zu bezahlen.
 
5.6
     Widmungen auf Überweisungsbelegen haben keine Gültigkeit. Zahlungen werden von uns jeweils auf die älteste Forderung zunächst auf Kosten, Zinsen und Kapital gebucht.
 
5.7
     Barauszahlungen an unsere Außendienstmitarbeiter sind unzulässig und haben keine schuldbefreiende Wirkung, diese verfügen nicht über eine Inkassovollmacht.
 5.8
     Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages werden sämtliche Forderungen unsererseits binnen 14 Tagen zu Zahlung fällig.
 

VI. Rücktritt - Unmöglichkeit

6.1
     Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme der Vertragsware verweigert oder vorher erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir Vertragszuhaltung begehren oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Für den Fall, dass wir vom Vertrag zurücktreten, hat der Kunde eine Konventional-strafe in Höhe von 25 % des Bruttobestellpreises zu bezahlen, die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt uns unbenommen.
 
6.2
     Wir haben das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Kunde sich trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen im Zahlungsverzug befindet oder uns Tatsachen bekannt geworden sind, die auf eine schlechte Vermögenslage des Kunden hinweisen und befürchten lassen, dass dieser den Kaufpreis nicht bezahlen kann, sowie im Fall von Ausgleich, Konkurs oder Schließung des Unternehmens. In all diesen Fällen haben wir das Recht, die Lieferung der Ware zu verweigern und nach Lieferung die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verlangen, unter Aufrechterhaltung unserer Schadenersatzansprüche.
 
VII. Höhere Gewalt
7.1
     Im Fall von höherer Gewalt sind wir dazu ermächtigt, entweder unsere zu erbringenden Leistungen bis zu sechs Monate zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der gänzliche oder teilweise Rücktritt vom Vertrag ist dem Kunden schriftlich bekannt zu geben. In beiden Fällen sind wir für anfallende Schäden des Kunden nicht haftbar.
 
7.2
     Höhere Gewalt umfasst unter anderem Krieg, Naturkatastrophen, Feuer, Streiks, Diebstahl, etc., somit alle Umstände, die den normalen Ablauf in unserem Betrieb stören und die wir nicht zu vertreten haben.
 
VIII. Eigentumsvorbehalt
8.1
     Die Lieferung der Vertragsprodukte erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt mit folgenden Bedingungen: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum, jedenfalls aber bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der vertragsgegenständlichen Geschäfts-verbindung.
 
8.2
     Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Kaufgegenstände berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigen-tumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Der Weiterverkauf von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukten ist dem Kunden lediglich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und des von uns verliehenen Rechtes zum Weiterverkauf der Kaufgegenstände gestattet. Der Kunde tritt im Voraus alle aus dem Weiterverkauf der Kaufgegenstände entstehenden Forderungen sicherheitshalber an uns ab. Der Kunde ist so lange berechtigt und verpflichtet, die uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, als von uns diese Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen wird und der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt.
Sofern die im Besitz des Kunden befindliche Ware gerichtlich gepfändet wird, sind wir umgehend zu verständigen und hat der Kunde alles zu unternehmen, damit die Sache an uns herausgegeben wird. Der Kunde ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter an in unserem Eigentum stehender Ware unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn diese erst bevorstehen. Er hat auch Dritte, die Zugriff auf unsere Waren nehmen bzw. nehmen wollen, schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt. Etwaige Kosten für die Verfolgung unserer Eigentumsansprüche oder von Interventionen trägt der Kunde.
Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vertragsprodukte zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.
 

8.3
     Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und die Vertragswaren gegen Feuer, Wasserschäden, Diebstahl etc. zu versichern. Der Kunde tritt hiemit sämtliche Forderungen ab, die an Stelle der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsprodukte treten, insbesondere Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
 
8.4
     Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt dieser wesentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes, sind wir berechtigt, das Vorbehaltsgut vom Kunden herauszuverlangen und die Ermächtigung zur Ziehung der abgetretenen Forderungen zu widerrufen oder abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Im Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Rückholung der Fahrzeuge oder sonstiger Vertragswaren sind wir berechtigt, von den ursprünglich in Rechnung gestellten Preisen eine Aufwands- und Bearbeitungspauschale in Höhe von 10 % sowie jeweils 10 % des für das Fahrzeug ursprünglich in Rechnung gestellten Preises pro abgelaufenemModelljahr und die anfallenden Transportkosten zu verrechnen bzw. von der auszustellenden Gutschrift in Abzug zu bringen.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes an einem Kraftfahrzeug steht uns das Recht zum Besitz der Kraftfahrzeugpapiere zu.

   
IX. Gewährleistung
9.1
     Soferne nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
9.2
     Geltendmachung von Mängeln:
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Vertragsprodukte unverzüglich, jedoch innerhalb von drei Tagen nach der Aushändigung durch den Frachtführer in jeder Hinsicht und auf jegliche Vertragswidrigkeit zu untersuchen und etwaige Vertragswidrigkeiten bzw. Gewährleistungsmängel innerhalb weiterer acht Tage schriftlich anzuzeigen, wobei die Vertragswidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit genau zu bezeichnen ist. Unterlässt der Kunde diese Mängelrüge, so gelten die Vertragsprodukte als genehmigt und verliert der Kunde das Recht, sich auf diese Vertragswidrigkeiten bzw. Mängel zu berufen. Davon ausgenommen sind verdeckte Mängel.
Lieferdifferenzen, die sich aus einer Abweichung zwischen Lieferung und Rechnung ergeben sollten, sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Die Vertragsprodukte müssen im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und – wenn es sich um Fahrzeuge, die zur Verwendung im öffentlichen Verkehr bestimmt sind, handelt - von einer zuständigen Behörde zugelassen sein. Für weitere, besondere Eigenschaften der Vertragsprodukte stehen wir nur ein, wenn diese von uns schriftlich zugesichert wurden. Weitergehende Ansprüche der Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches. Dies gilt nicht, soferne uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft oder wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.

Es muss uns die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb angemessener Frist die mangelhafte Ware zu besichtigen. Mangelhafte Waren, die an uns zurückgeliefert werden, müssen fachgerecht verpackt sein. Die Transportkosten sind, soferne die Gewährleistungsansprüche nicht berechtigt sind, vom Kunden zu bezahlen.

Die bei Vertragswidrigkeiten bzw. Mangelhaftigkeit der Lieferung dem Kunden zustehenden Rechtsbehelfe verjähren in zwei Jahren ab Aushändigung des Vertragsproduktes durch den Frachtführer an den Kunden.
Für den Verkauf von Fahrzeugen wird der Gewährleistungszeitraum für den Kunden um höchstens sechs Monate (gesamt somit dreißig Monate) verlängert, um Lagerzeiten entsprechend zu berücksichtigen.
Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist gilt nicht für Vorführfahrzeuge.

Die Vertragsprodukte sind dann als nicht vertragsgemäß anzusehen, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges nicht unerheblich von vertraglich vereinbarten Anforderungen abweichen, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich sind oder allenfalls zugesicherte Eigenschaften nicht aufweisen.
Wir sind berechtigt, innerhalb angemessener Frist von vier Monaten nach unserer Wahl eine Vertragswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit der Vertragsprodukte durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung, die die Lieferung von Ersatzteilen ohne Austausch des Vertragsproduktes als solches miteinschließt, zu beheben. Die Nachbesserung hat an dem von uns bestimmten Ort zu erfolgen. Ist dieser Erfüllungsort von der Lieferpflicht unterschiedlich, tragen wir die Kosten des Hin- und Rücktransportes. Ein etwaiger Anspruch des Kunden auf Kaufpreisherabsetzung ist jedenfalls mit dem durch den Minderwert des vertragswidrigen oder mangelhaften Vertragsproduktes verursachten Schaden begrenzt.
 
9.3
     Gewährleistungsansprüche:
Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden werden - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits .
  
X. Garantie
     Die ARCTIC CAT Neufahrzeuggarantie gilt für die Dauer von 2 Jahren ab Übernahme des Fahrzeuges durch den Kunden oder dem Tag der ersten Zulassung des Fahrzeuges (es gilt das frühere Datum), maximal aber für eine Laufleistung von 10.000 km. Die ARCTIC CAT Neufahrzeuggarantie gilt nur für Neufahrzeuge, die innerhalb der europäischen Union durch das Vertriebsnetz der ARCTIC CAT GmbH geliefert und dort erstzugelassen wurden.
Garantiefall ist jede technische Fehlfunktion, die auf einen Produktions- oder Materialfehler zurückzuführen ist, der während der Garantiedauer unmittelbar zu einer Funktionsunfähigkeit des betreffenden Teils führt und für den eine Garantieleistung nach den Bestimmungen im ARCTIC CAT Serviceheft nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Der natürliche, betriebsdingte Verschleiß als solcher ist nicht Gegenstand der Garantie.
Die Kosten für Wartungs- und Servicearbeiten sind nicht in der ARCTIC CAT Neufahrzeuggarantie enthalten.
Ausgenommen von der Garantie sind Teile, die bei Wartungs- und Pflegearbeiten regelmäßig ausgetauscht werden müssen.

Der „Kunde“ ist verpflichtet, den Endkunden in die Bedienung und Wartung des Fahrzeuges einzuweisen, mit diesem die Übergabeinspektion durchzuführen und diese auf der Fahrzeugprüfliste mit Unterschrift zu bestätigen.
Die Fahrzeugregistrierung bei der „AC GmbH“ ist Bedingung für jede Garantieabwicklung. Die Fahrzeugregistrierung erfolgt durch Übermitteln der vom Endkunden und dem „Kunden“ unterfertigten Fahrzeugprüfliste an die „AC GmbH“.
 
XI. Rückholaktionen
     Im Fall von erforderlichen Rückholaktionen der Vertragsprodukte und anderer produkthaftungsrechtlicher Maßnahmen ist der Kunde verpflichtet, diese gemäß unseren Instruktionen durchzuführen.
 
XII. Immaterialgüter
     Der Kunde verpflichtet sich, unsere oder die Immaterialgüterrechte, der ARCTIC CAT USA Inc. nur im Rahmen und während aufrechten Bestandes dieses Vertrages und entsprechend unseren Anweisungen zu nutzen. Dem Kunden ist es untersagt, innerhalb oder außerhalb des Vertragsgebietes Schutzrechte, z.B. Marken, Patente, Geschmacksmuster etc. registrieren zu lassen oder geltend zu machen, die mit unseren oder den Immaterialgüterrechten von ARCTIC CAT USA Inc. ganz oder teilweise ident oder verwechselbar sind.
Die Bezeichnung „Arctic Cat“ darf nicht als Bestandteil einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma verwendet werden.
 Die Verwendung sämtlicher zur Verfügung gestellter Dokumente ist strengstens beschränkt auf die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Vertrages.
  
XIII. Aufrechnung und Zurückbehaltung
     Eine Aufrechnung des Kunden gegen unsere Ansprüche ist unzulässig.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.

XIV. Gerichtstand und anzuwendendes Recht
     Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in der Stadt Salzburg.
Es gilt österreichisches Recht.
Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes bezüglich des internationalen Kaufes von beweglichen und körperlichen Waren (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.


 
   
BEDINGUNGEN
für die Abwicklung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen


I.     Allgemeines

1.1.    Die nachstehenden Bedingungen regeln die Voraussetzungen und die Abwicklung von Garantie- und / oder Gewährleistungsarbeiten, die ein Vertragshändler für Kunden in Ansehung von Vertragsware erbringt im Verhältnis zu uns als Herstellerin bzw. Importeurin.

1.2.    Geltungsbereich, Gewährleistung:
    Die ARCTIC CAT Neufahrzeuggarantie, gilt für die Dauer von 2 Jahren ab Übernahme des Fahrzeuges durch den Kunden (Unterschrift auf der Fahrzeugprüfliste)oder ab dem Tag der ersten Zulassung des Fahrzeuges (es gilt das frühere Datum) maximal aber für eine Laufleistung von 10.000 km, soferne nicht eine ARCTIC CAT Care-Garantie (3-Jahres-Garantie) in Anspruch genommen wurde.
    Die ARCTIC CAT Neufahrzeuggarantie gilt nur für Fahrzeuge, die innerhalb der europäischen Union durch das Vertriebsnetz der ARCTIC CAT GmbH erstzugelassen wurden.
   
    Garantiefall ist jede technische Fehlfunktion, die auf einen Produktions- oder Materialfehler zurückzuführen ist, der während der Garantiedauer unmittelbar zu einer Funktionsunfähigkeit des betreffenden Teiles führt und für den eine Garantieleistung in den Bedingungen des ARCTIC CAT Service Heftes nicht ausgeschlossen ist.
    Der natürliche, betriebsbedingte Verschleiß als solcher ist nicht Gegenstand der ARCTIC CAT Neufahrzeuggarantie.
    Kosten für Wartungs- und Servicearbeiten sind nicht in der ARCTIC CAT Neu-fahrzeuggarantie enthalten.
Ausgenommen von der Garantie sind Teile, die bei Wartungs- und Pflegearbeiten regelmäßig ausgetauscht werden müssen, sowie sämtliche Einstellarbeiten, das Nachladen und die Pflege von Starterbatterien, Materialverfärbungen und Abnutzungserscheinungen im Fahrerbereich (Sitz, Bedienteile, Fußrasten) sowie an Lack und Verkleidungen.

   
Unabhängig vom Anspruch auf eine ARCTIC CAT Neufahrzeuggarantie haftet der „Vertragshändler“ gegenüber dem Kunden für Gewährleistungsmängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges – üblicherweise bei Übergabe der Vertragsware an den Kunden – vorhanden gewesen sind sowie bei versteckten Mängeln, die erst später ersichtlich werden.  Wir haften gegenüber dem „Vertragshändler“ neben der ARCTIC CAT Neufahrzeuggarantie für oben aufgeführte Gewährleistungsmängel.

II.    Abwicklung von Garantie- und / oder Gewährleistungsansprüchen zwischen Vertrags-händler und Kunden
2.1.    Bei Geltendmachung eines Garantie- und / oder Gewährleistungsanspruches durch den Kunden in den ersten 24 Monaten ab Übergabe des Fahrzeuges (Datum der Fahrzeugprüfliste) ist der Vertragshändler verpflichtet, die geltend gemachten Garantie- und / oder Gewährleistungsansprüche sorgfältig auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Besteht kein Garantie- und / oder Gewährleistungsanspruch, hat der Vertragshändler dies dem Kunden sachlich, schriftlich zu begründen. Eine Durchschrift der schriftlichen Ablehnung der Garantie- und / oder Gewährleistungsansprüche ist an uns zu übermitteln. Im Zuge der Überprüfung von Garantie- und / oder Gewährleistungsansprüchen ist die Einsicht in das Kundendienstheft verpflichtend. Sofern dies zur Überprüfung der geltend gemachten Garantie- und / oder Gewährleistungsansprüche erforderlich ist, sind Kopien von den Fahrzeugpapieren anzufertigen und über Anforderung an uns zu übermitteln.

2.2.    Ist der vom Kunden geltend gemachte Garantie- und / oder Gewährleistungsanspruch berechtigt, ist der Vertragshändler verpflichtet, die erforderlichen Garantie- und / oder Gewährleistungsarbeiten im Rahmen eines schriftlichen Werkstattauftrages, der vom Kunden zu unterzeichnen ist, durchzuführen.

2.3.    Bei nicht eindeutigen Fällen muss vor Entscheidung über den geltend gemachten Garantie- und / oder Gewährleistungsanspruch eine Rücksprache mit uns stattfinden. Kosten, die durch ein Versäumen dieser Rücksprache entstehen, sind vom Vertragshändler zu tragen.
    Garantie- und / oder Gewährleistungsansprüche des Kunden, die über eine Reparatur oder einen Austausch von Ersatzteilen hinausgehen, wie z.B. der Umtausch des gesamten Fahrzeuges, eine Minderung des Kaufpreises, Vertragsrücktritt, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sind vom Vertragshändler erst nach unserer schriftlichen Zustimmung anzuerkennen. Besteht eine Wahlmöglichkeit des Vertragshändlers hinsichtlich der Rechtsbehelfe zur Erfüllung der Garantie- und / oder Gewährleistungsansprüche, ist die Vorgangsweise mit uns schriftlich abzustimmen.

2.4.    Die Anerkennung von nachstehend geltend gemachten Garantie- und / oder Gewährleistungsansprüchen müssen vor Instandsetzung und/oder Reparatur und/oder Austausch grundsätzlich mit uns abgestimmt und dürfen erst nach unserer schriftlichen Zustimmung anerkannt werden:

•    umfangreiche Motorinstandsetzungen
•    Rahmenschäden
•    Mängel, die bei direkter Übergabe von uns an den Importeur und/oder von uns an den Vertragspartner festgestellt werden.

2.5.    Garantiearbeiten sind stets kostengünstig und ausschließlich mit Arctic Cat Original-Ersatzteilen auszuführen, bei sonstigem Verlust der Garantieansprüche. Sollten unterschiedliche Methoden der zu erfüllenden Garantie- und / oder Gewährleistungsarbeiten möglich sein, muss der kostengünstigste Arbeitsaufwand gewählt werden. Dabei sind die Interessen des Kunden angemessen zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen hat uns der Vertragspartner zu informieren, wir entscheiden über die Art, Umfang und Notwendigkeit der Garantie- und / oder Gewährleistung.

2.6.    Der Vertragspartner hat bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die notwendigen Garantie- und / oder Gewährleistungsarbeiten für den Kunden kostenlos durchzuführen.

III.    Abwicklung der Garantie- und / oder Gewährleistungsansprüche und Garantie- und / oder Gewährleistungsarbeiten zwischen Vertragspartner und uns
3.1.    Zur Erstattung der Aufwendungen für berechtigte Garantie- und / oder Gewähr-leistungsansprüche hat der Vertragshändler einen vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Garantie/Gewährleistungsantrag an uns oder eine von uns bekannt gegebene Stelle einzureichen. Es sind die von uns ausgegebenen Garantie/Gewährleistungsanträge zu verwenden. Die geltend gemachten Garantie/Gewährleistungsmängel sind im Garantie/Gewährleistungsantrag genau zu bezeichnen.

3.2.    Dem Garantie/Gewährleistungsantrag muss ein dem Vertragshändler vom Kunden erteilter Werkstattauftrag zugrunde liegen, aus dem sich die durchgeführten Garantie/Gewährleistungsarbeiten sowie die vollständigen Fahrzeugdaten ergeben. Die betreffenden Angaben im Werkstattauftrag müssen mit denen im Garantie/Gewährleistungsantrag vollständig übereinstimmen.

3.3.    Der Garantie/Gewährleistungsantrag hat die für die Überprüfung des Garantie- und / oder Gewährleistungsanspruches erforderlichen Angaben, wie insbesondere Kilometerstand, Übergabedatum, Angaben über einen etwaigen Vorbesitzer sowie bei fortgesetzten Mängeln, die Daten der ursprünglichen Gewährleistung zu enthalten.

3.4.    Der Garantie/Gewährleistungsantrag ist vom Vertragshändler zu unterfertigen. Der Vertragshändler garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übermittelten Garantie/Gewährleistungsanträge.

3.5.    Unvollständig und/oder unrichtig ausgefüllte Garantie/Gewährleistungsanträge können von uns nicht bearbeitet werden. Sofern wir einen mangelhaft ausgefüllten Garantie/Gewährleistungsantrag an den Vertragshändler zurücksenden, müssen alle geforderten Angaben nachgetragen und der Garantie/Gewährleistungsantrag unverzüglich neuerlich an uns gesendet werden. Mehrfach korrigiert eingereichte Garantie/Gewährleistungsanträge werden bei wiederholt falscher und/oder unvollständiger Ausfüllung wesentlicher Daten abgelehnt. 

3.6.    Die durch die Service- und/oder Instandsetzungsarbeiten ausgetauschten Bauteile und/oder Baugruppen müssen 12 Monate, ab Zeitpunkt der Einreichung des Garantie/Gewährleistungsantrages aufbewahrt werden. Der Vertragshändler und/oder Importeur muss uns die Möglichkeit der Besichtigung während der normalen Geschäftzeiten gewähren. Eine vorgehende Ankündigung durch uns ist nicht notwendig.

3.7.    Nach unserer Aufforderung ist der Vertragshändler verpflichtet, zu besichtigende Bauteile und/oder Baugruppen, die im Rahmen einer Garantie/Gewährleistungsarbeit ausgetauscht wurden, zu seinen Lasten an die ihm mitgeteilte Adresse zu senden. Unaufgefordert eingesendete Ersatzteile werden bei später eingereichten Garantie/Gewährleistungsanträgen nicht berücksichtigt.

3.8.    Die Garantie/Gewährleistungsanträge sind unverzüglich, spätestens vierzehn Tage nach Ausführung der dem Antrag zugrunde liegenden Garantie/Gewährleistungsarbeiten bei uns bzw. einer von uns bekannt gegebenen Stelle einzureichen. Wird diese Frist überschritten, sind wir berechtigt, den Garantie/Gewährleistungsantrag unbearbeitet zurückzuweisen. In besonderen sachlich gerechtfertigten Fällen, in denen der Vertragshändler die Einreichfrist nicht einhalten kann, wird er uns unter Angabe von Gründen informieren. In diesem Fall werden wir die Einreichfrist angemessen verlängern.

IV.    Abrechnung der vom Vertragspartner erbrachten Garantie/Gewährleistungsarbeiten
4.1.    Soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen, werden wir vom Vertragspartner erbrachte Garantie/Gewährleistungsarbeiten nur unter folgenden Voraussetzungen vergüten:

•    Der Vertragshändler hat bei von ihm verkauften Fahrzeugen vor der Übergabe an den Kunden eine für diesen kostenlose Übergabedurchsicht, die mit dem Händlerrabatt abgegolten ist, vorgenommen und dies dem Kunden mit Firmenstempel, Datum und Unterschrift in den Fahrzeugunterlagen bestätigt.
•    Die erbrachten Garantie/Gewährleistungsarbeiten betreffen Mängel, für die wir dem Vertragshändler aus Mangelhaftigkeit der Leistung einzustehen haben.
•    Der Vertragspartner hat die Garantie/Gewährleistungsarbeiten gegenüber dem Kunden ordnungsgemäß abgewickelt und diese ordnungsgemäß bei uns gemäß Punkt III. geltend gemacht.
•    Der Vertragshändler hat entsprechend § 4 l) des Händlervertrages bei Übergabe eines ARCTIC CAT Fahrzeuges an seinen Kunden mit diesem die Fahrzeugprüfliste gemeinsam vollständig und richtig ausgefüllt und diesem nachweislich übergeben. Der Vertragshändler hat die Übergabe des ARCTIC CAT Fahrzeuges an seinen Kunden binnen fünf Tagen richtig und vollständig an uns oder die von uns angegebene Stelle mitgeteilt.

4.2.    Wir vergüten dem Vertragshändler die von ihm erbrachten Garantie/Gewährleistungs-arbeiten getrennt nach Arbeitsleistung, ausgewechselten ARCTIC CAT Original-Ersatzteilen und ARCTIC CAT Original-Zubehör.
    Alle Arbeitsleistungen werden auf Basis unserer jeweils gültigen Arbeitszeitvorgaben im Time-table abgerechnet.
    Soferne der Vertragshändler erforderliche Garantie/Gewährleistungsarbeiten nicht im eigenen Betrieb ausführen kann, vergüten wir die dem Vertragshändler entstandenen Aufwendungen für Fremdleistungen in angemessener Höhe. In diesem Fall ist dem Garantie/Gewährleistungsantrag die Originalrechnung anzuschließen. Bei berechtigten Fremdleistungen vergüten wir den Nettopreis. Der Vertragshändler ist verpflichtet, vor Inanspruchnahme von Fremdleistungen die Reparaturmöglichkeiten anderer Vertragshändler von uns und unseren Gehilfen auszuschöpfen.

V.    Kosten, die im Rahmen der Garantie/Gewährleistung nicht übernommen werden
5.1.    Folgende Aufwendungen werden von uns für Garantie/Gewährleistungsarbeiten des Vertragshändlers nicht vergütet:
•    Aufwendungen für Übergabedurchsicht sowie für Einstell- und Nachstellarbeiten;
•    Aufwendungen, die durch Nichtbeachtung unserer technischen Informationen oder Nichtbeachtung anerkannter technischer Regeln oder auf mangelhaft durchgeführte Instandsetzungen zurückzuführen sind;
•    Aufwendungen, die durch nicht von uns genehmigte Änderungen des Fahrzeuges verursacht wurden;
•    Aufwendungen für nicht unter die Garantie/Gewährleistungsverpflichtung fallende Ansprüche;
•    Schadenersatzaufwendungen des Vertragspartners statt Garantie/Gewährleistung;
•    Aufwendungen des Vertragspartners für Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

5.2.    Darüberhinaus erstrecken sich die Garantie/Gewährleistungsansprüche nicht auf Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen und/oder Umwelteinflüssen ausgesetzt sind sowie Fahrzeugumbauten und/oder Fahrzeugmanipulationen, die nicht durch die Homologation und/oder durch uns ausdrücklich schriftlich freigegeben worden sind.

5.3.    Folgende Komponenten sind vom Garantie/Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen, wenn das Versagen auf Verschleiß und nicht auf einen Defekt zurückzuführen ist:

•    Reifen und Räder;
•    Bremsenkomponenten, insbesondere Bremsbeläge;
•    Komponenten der Baugruppe Lenkung;
•    Motorkomponenten (Kupplungskomponente, CVT Riemenantriebs-komponenten, Zylinder, Kolben und Ventiltrieb, Getriebe);
•    Vergaserkomponenten;
•    Chassis, Fahrwerk und Federungskomponenten;
•    Sitzbaugruppe;
•    Hydraulikkomponenten;
•    Elektrikkomponenten.

5.4.    Die Garantie/Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf nachstehend angeführte Verschleißteile, das bedeutet, dass diese Teile der normalen Fahrzeugwartung oder Teile zur Fertigstellung und effektiven Reparatur sind:
•    Leuchtmittel und Glühbirnen;
•    Handgriff und Bedienungselemente, die am Tag der Auslieferung mangelfrei waren und nicht in bereits aufgeführte Baugruppen einzugliedern sind;
•    Verbrauchsmaterialien und Hilfsstoffe (Schmierstoffe, Dichtmittel; Fette und Öle, Reinigungsmittel, Kühlflüssigkeiten; Kraftstoffe);
•    Verschraubungs- und Verbindungsteile.

5.5.    Folgende Aufwendungen sind im Falle eines Garantie/Gewährleistungsanspruches von einer Deckung ausgenommen:
•    Mietfahrzeug;
•    Verlust der Möglichkeit, das Produkt zu benützen;
•    Abschleppkosten bzw. Transportkosten jeglicher Art;
•    Arbeitszeitausfall, Urlaubsausfall und Freizeitverlust;
•    Übernachtung und/oder Reisekosten;
•    Mahlzeiten;
•    gefahrene Kilometer;
•    kosmetische Reparaturen und Instandsetzungen;
•    Folgeschäden wie z.B. mangelhaft ausgeführte Arbeiten vom Importeur und/oder Händler, Verbau und/oder Nutzung von nicht ARCTIC CAT zugelassenen Ersatzteilen, Verschleißteilen und Zubehör, Verwendung von nicht ARCTIC CAT freigegebenen Schmierstoffen, Kühlflüssigkeiten und Kraftstoffen.